Verordnung und Abrechnung der Grundpflege neu durch Pflegefachpersonen möglich

Am 1. Juli 2024 tritt in der Schweiz der erste Teil der Pflegeinitiative in Kraft. Ab sofort dürfen Pflegefachpersonen bestimmte Pflegeleistungen direkt und ohne ärztliche Anordnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung verordnen, erbringen und abrechnen. Pflegende Angehörige profitieren dadurch von unkomplizierterer, schnellerer Unterstützung. Wir erklären die wichtigsten Änderungen und erklären Sie anhand zweier Fallbeispiele.

Grundlage der Änderung ist die Anpassung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) im Rahmen der Pflegeinitiative. Zu den neu direkt abrechenbaren Leistungen durch die Pflege gehören die sogenannten a und c Leistungen der Krankenpflegeverordnung. Das heisst:  

  • a-Leistungen: Abklärung, Beratung und Koordination der Pflege
  • c-Leistungen: Grundpflege

Für die b-Leistungen, bspw. medikamentöse Behandlungspflege, braucht es weiterhin eine ärztliche Verordnung.

Azra Karabegovic, Leiterin Pflege und Co-CEO bei Carela freut sich: „Die neue Regelung anerkennt die Kompetenz der Pflegefachpersonen Situationen im häuslichen Umfeld einschätzen zu können. Zusätzlich wird der bürokratische Aufwand reduziert und die Effizienz im Gesundheitswesen gesteigert.“

Was bedeutet das genau für pflegende Angehörige?

Auch pflegende Angehörige ohne Ausbildung in der Pflege bekommen Leistungen der Grundpflege (c-Leistungen) vergütet. Sie müssen sich dafür weiterhin bei einer Spitex-Organisation wie Carela anstellen lassen (hier erklären wir, wie das geht).

Zu den Leistungen der Grundpflege (c-Leistungen) gehören:  

  • Körperpflege und Hygiene (Duschen, Waschen, Haare waschen, Zahn- und - Mundpflege, Rasur)
  • Ausscheidung (Toilettengang)
  • An- und Auskleiden (Kleider, Kompressionsstrümpfe)
  • Mobilität (Aufstehen, Hinlegen, Gehen, Transfer, Lagern)
  • Essen und Trinken (Anleiten, Eingeben)

Neu können diplomierte Pflegefachpersonen diese Leistungen der Grundpflege selbst anordnen, ohne dass ein Arzt / eine Ärztin den Pflegebedarf bestätigen muss. Entsprechend schneller kann die täglich erbrachte Pflege durch pflegende Angehörige unterstützt, wertgeschätzt und abgerechnet werden. Lassen Sie uns zwei Fallbeispiele diskutieren.

Fallbeispiel 1: Pflege im Alter

Frau Müller bemerkt, dass ihr Vater zunehmend Schwierigkeiten bei der Körperpflege hat. Sie möchte ihn gerne selbst unterstützen, statt eine Pflegefachperson dafür zu engagieren. Sie kontaktiert uns und vereinbart einen Termin mit einer unserer Pflegefachpersonen. Diese führt bei ihr Zuhause eine Bedarfsabklärung durch und stellt fest, dass Frau Müllers Vater unsicher beim Duschen ist, nicht mehr selbst in die Dusche steigen kann und Hilfe bei der Rasur benötigt. Unsere Pflegefachperson erfasst einen Bedarf von 1 Stunde Grundpflege täglich durch Frau Müller, unterstützt Frau Müller fachlich (Anlernen richtiger Handgriffe) und stellt mit regelmässigen Besuchen sicher, dass sich Frau Müller nicht übernimmt. Carela rechnet die Grundpflege mit der Krankenkasse von Frau Müllers Vater monatlich ab und vergütet ihr Engagement im Stundenlohn. 

Fallbeispiel 2: Pflege nach einer Verletzung

Bei einem Velo-Unfall verletzt sich Herr Widmer schwer. Er bricht sich beide Handgelenke und zieht sich Prellungen an den Rippen zu. Seine Frau entscheidet sich, ihren Mann während der Wochen nach der Operation zu Hause zu pflegen. Sie kontaktiert uns und vereinbart einen Termin zur Bedarfsabklärung. Unsere Pflegefachfrau ordnet 2.5 Stunden tägliche Pflege für die Unterstützung bei der Körperpflege, Ausscheidung und Essen an. Frau Widmer bekommt von uns fachliche Unterstützung, damit sie ihren Mann qualitativ gut pflegen kann. Wir helfen ihr mit Pflegetipps. In regelmässigen Gesprächen klären wir, ob sich Frau Widmer persönlich stabil fühlt, die Pflege zu übernehmen. Wir rechnen die erbrachte Grundpflege von Frau Widmer mit Herrn Widmers Krankenkasse ab und vergüten Frau Widmer im Stundenlohn.  

Bei beiden Fallbeispielen hätte die Pflegeverordnung bisher von einer Ärztin oder einem Arzt unterschrieben werden müssen. Die neue Regelung ermöglicht entsprechend raschere Unterstützung und vermeidet unnötige Kosten.  

Sind Sie nicht sicher, ob Ihnen Unterstützungsleistungen zustehen? Melden Sie sich bei uns. Wir beraten Sie gerne.

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